Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mietgegenstand, Eingriffe Dritter
1.1 Der Vermieter vermietet an den Mieter und dieser mietet vom Vermieter das umseitig näher bezeichnete Mietobjekt, das gereinigt in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zustand übergeben wird.
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des zur Überlassung vereinbarten Gerätes ein anderes, in Leistung und Qualität gleichartiges Gerät zu Nutzung zu übergeben. Überhaupt ist der Vermieter nach freiem Ermessen jederzeit berechtigt, das Mietobjekt durch ein gleichwertiges Gerät auszutauschen.
1.3 Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass der Mietgegenstand nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird. Dennoch stattgefundene Eingriffe Dritter wie etwa Pfändung und dgl. Hat der Mieter unter Angabe aller relevanten Umstände dem Vermieter unverzüglich mittels eingeschriebenen Brief unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher dem Vermieter telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der Mieter zu ersetzen.


2. Mietbeginn und Mietdauer
2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung bzw. Versendung des Mietgegenstands an den Mieter gilt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Miettag.
2.2 Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Eine Verlängerung bedarf des gesonderten Einvernehmens. Dieses ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer dem Vermieter nicht zurückstellt und dieser dagegen keinen Einwand erhebt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit; dies zu jenen Bedingungen, die diese Mietbedingungen für Mietverträge auf unbestimmte Zeit vorsehen.
2.3 Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit von jedem Vertragsteil jeden Monat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist mit Wirkung zu jeweils jenem Tag aufgekündigt werden, der numerisch dem Tag des Mietbeginns entspricht.

3. Verwendung
3.1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß verwenden, nicht hingegen auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Jede andere Verwendung stellt einen Kündigungsgrund dar.
3.2 Für den Einsatz des Mietgegenstands allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigenen Kosten einzuholen.
3.3 Der Mietgegenstand darf nur von Personen in Betrieb genommen und bedient werden, die dazu befähigt, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und Einweisung des Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt dieser den Mietgegenstand trotz Mangels der vorausgesetzten Befähigung oder Berechtigung, so haftet er dem Vermieter für alle durch die Fehlbedienung verursachten Schäden und Nachteile.
3.4 Die Betriebsanleitung und allfällige Bedienungshinweise am Gerät sind strikt einzuhalten. Bei einer über 8 Stunden hinausgehenden Benützung sind mit der übergebenen Fettpresse die Schmierpunkte gemäß Anleitung einzufetten.
3.5 Die Verwendung des Mietobjekts außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich oder an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort ist dem Mieter untersagt. Hat der Mietvertrag eine selbst fahrende Arbeitsmaschine zum Gegenstand, ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Mietgegenstand öffentliche Straßen zu befahren. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
3.6 Eine allfällige Unbrauchbarkeit des Mietobjekts für den vom Mieter in Aussicht genommenen Zweck berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

4. Übergabe, Gefahrtragung
4.1 Der Vermieter ist bemüht, den Mietgegenstand am Tag des Mietbeginns zu übergeben. Im Fall verspäteter Übergabe ist der Mieter für die Dauer der Verspätung von der Zinszahlung befreit. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Mieter nicht zu, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus dem Grund der Verspätung ausgeschlossen.
4.2 Der Mieter wird das Mietobjekt am vereinbarten Ort abholen, es sei denn, es ist Versendung vereinbart. Er erklärt sich mit der Zusendung durch Beförderung auf der Straße, im Wege der Post oder Bahn oder eines Schiffs und dgl. einverstanden.
4.3 Das Mietobjekt gilt wie folgt als ordnungsgemäß übergeben, wobei mit der Übergabe alle Gefahren, vor allem auch die des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung, auf den Mieter übergehen:
4.3.1 bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung an den Mieter oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten (Spediteur, Frachtführer), dass der Mietgegenstand am vereinbarten Ort transportfähig zur Abholung bereit steht.
4.3.2 bei Versendung (Punkt 4.2) mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer)

5. Mietzins, Betriebs- und Nebenkosten, Gebühren
5.1 Für die Überlassung des Mietgegenstandes zum Gebrauch schuldet der Mieter einen Mietzins, dessen Höhe umseitig angeführt wird. Mangels umseitiger Angabe hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses, dessen Höhe sich nach der jeweils aktuellen allgemein gültigen Preisliste des Vermieters richtet.
5.2 Dieser Preisbestimmung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zugrunde. Eine längere tägliche Nutzung und/oder die Nutzung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Nutzt der Mieter das Gerät länger als acht Stunden täglich, so erhöht sich die dem Vermieter anteilig pro Tag geschuldete Miete um 50 %. Im Fall der Nutzung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen schuldet der Mieter zusätzlich zur Miete pro Tag der Nutzung eine Tagesmiete.
5.3 Zusätzlich zum Zins hat der Mieter alle im Zuge der Nutzung anfallenden Betriebskosten zu tragen. Als Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öle und Fette).
5.4 Sämtliche im Zuge der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung oder Rollgeld, für die Einweisung von Personal, ferner alle Warte-, Be- und Entladezeiten sowie die allenfalls erforderlichen Zeiten für die Geräteeinweisung sind vom Mieter zu tragen.
5.5 Mehrere Mieter haften dem Vermieter für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand.
5.6 Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren trägt zur Gänze der Mieter.

6. Sicherstellung, Aufrechnungsverbot, Ausschluss von Zurückhaltungsrechten
6.1 Zur Sicherstellung sämtlicher von ihm mit dem Mietvertrag übernommenen geldwerten Verpflichtungen tritt der Mieter sämtliche werkvertraglichen oder sonstigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen jene Bauherren ab, bei denen der Mietgegenstand jeweils eingesetzt war oder ist. Im Fall des Verzuges ist der Mieter auch ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Vermieter derartige Ansprüche unverzüglich bekannt zu geben und in seinem Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen; dies unbeschadet der darüber hinausgehenden Rechte des Vermieters, die Bauherren von der Zession zu verständigen.
6.2 Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit gerichtlich festgestellten oder durch den Vermieter schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
6.3 Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Mieter nicht zu.

7. Übergabe
7.1 obliegt es dem Mieter, aus eigenem den Mietgegenstand auf allfällige Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, gilt das Gerät als vertragsgemäß übergeben.
7.2 Ist das Mietobjekt dem Mieter übergeben, so haftet der Vermieter nicht, wenn das Objekt aus welchem Grund immer nicht betriebsbereit ist. Der Mieter erklärt, aus Störungen oder sonst unterbliebener Nutzung keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten. Insbesondere stehen dem Mieter werden Zinsbefreiung noch Zinsminderung zu, es sei denn, der Vermieter hat eine allfällige Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

8. Maschinen- und Kaskoversicherung, Schadenanzeige, Kostenbeitrag

8.1 Das Fahrzeug ist vom Vermieter auf dessen Kosten vollkaskoversichert worden, allerdings ist vom Mieter im Schadensfall ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 1.000,- zu bezahlen.

8.2 Im Schadensfall ist der Mieter zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadenanzeige haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus resultierenden Nachteile.

8.3 Für selbstverschuldete Schäden haftet der Mieter vollumfänglich für die gesamte sich daraus ergebende Schadenssumme.


9. Pflege und Instandhaltung

9.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüsse zu schützen.

9.2 Bis zur Rückstellung des Mietgerätes ist der Mieter zur pfleglichen und fachgerechten Behandlung, Reparatur und Wartung des Mietgegenstands verpflichtet. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Kommt der Mieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, kann der Vermieter die Durchführung der erforderlichen Arbeiten jederzeit auf Kosten des Mieters vornehmen bzw. vornehmen lassen.

9.3 Betriebs-, Reparatur- und Erhaltungskosten trägt der Mieter allein. Die zur Erfüllung der Erhaltungsarbeiten benötigten Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen.

9.4 Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile aus unterlassener Instandhaltung.

9.5 Die aus normaler Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters.


10. Veränderungen

10.1 Veränderungen am Mietobjekt, insbesondere An. Und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

10.2 Sind mit seiner Zustimmung Veränderungen vorgenommen worden, ist der Vermieter berechtigt, innerhalt eines Monats nach Beendigung bzw. Auflösung des Mietverhältnisses und Rückerstellung des Mietgegenstands ganz oder teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Mieters zu verlangen.


11. Haftung

11.1 Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstands bzw. mangelnder Wartung durch den Mieter, seine Dienstnehmen oder Dritte, die mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters das Mietobjekt nutzen, warten, bearbeiten, transportieren etc. entstehen. Für das Verschulden der angeführten Personen haftet der Mieter wie für sein eigenes.

11.2 Er ist verpflichtet, Schäden des Mietobjekt, aber auch sonstige Gebrechen oder Verlust bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich nach Kenntnis dem Vermieter anzuzeigen und auftretende verschuldete Schäden nach den Weisungen des Vermieters zu beheben.

11.3 Wird der Mietgegenstand im Zuge von Verstößen gegen die Nutzungsauflagen, etwa im Zuge der vertragswidrigen Benützung öffentlicher Straßen (Punkt 2.5), Unterlassung einer Versicherung Punkt 8.1) einer unerlaubten Weitergabe(Punkt 12.1) oder einer Verzögerung der Rückstellung (Punkt 13.1) oder durch Gewaltschäden (Vandalismus) beschädigt oder zerstört oder gerät er in Verlust des Mietobjekts ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfsperson, durch unvorhersehbare Ereignisse wie Unfall, höhere Gewalt und dgl. verursacht worden ist.

11.4 Ist der Mieter zur Ersatzleistung verpflichtet (Punkt4.3, Punkt 11.3), so schuldet er dem Vermieter den Zeitwert, den das Gerät vor der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust hatte (Händlerverkaufspreis).

11.5 Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit.

11.6 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Vermieter in keinem Fall.

11.7 Vermeintliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche hat der Mieter bei sonstigem Verfall binnen 3 Tagen, Vermieter schriftlich anzuzeigen. Sie verjähren längstens nach 2 Monaten ab dem je angeführten Zeitpunkt.


12. Untervermietung uns sonstige Weitergabe

12.1 Der Mieter darf den Mietgegenstand weder entgeltlich noch unentgeltlich, weder ganz noch teilweise dritten Personen überlassen.

12.2 Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag durch den Mieter an dritte Personen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.3 Ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Abtretungsverbot stellt einen Kündigungsgrund dar.


13. Rückstellung des Mietgegenstands

13.1 Bei Beendigung des Mietvertrages – aus welchen Grund immer - ist der Mietgegenstand an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, vom Mieter nach Wahl des Vermieters entweder transportfähig zur Abholung bereitzuhalten oder an die vom Vermieter angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen; dies in einem Zustand , der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet.

13.2 Als ordnungsgemäß zurückgestellt gilt der Mietgegenstand erst, wenn er samt allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand, betriebsfähig, verkehrssicher, entladen, gereinigt mit allen Papieren und Schlüsseln vollgetankt beim Vermieter oder bei einer vereinbarten anderen Übernahmestelle einlagt.

13.3 Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Rückstellung trägt der Mieter. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand (Punkt 13.1, 13.2) zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Für die Zeitspanne, die dazu notwendig ist (Ersatzteilbeschaffung und dgl.) ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet.


14. Verzögerungen der Rückstellung, Einziehung

14.1 Verursacht der Mieter eine Verzögerung der Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung der Mietzinsen bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.

14.2 Im Fall des Verzuges des Mieters mit der Rückstellung ist der Vermieter berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Mieters, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz im Mietobjekt zu verschaffen.


15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Erfüllungsort ist mangels anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Vermieters, die den Vertrag mit dem Mieter abschließt.

15.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

15.3 Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsformen (PRG) anzuwenden

15.4 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter wird ausschließlich das Bezirksgericht Landeck vereinbart. Der Vermieter ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen. Diese Gerichtstandsvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten aus späteren Mietverträgen.

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